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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 15/02
Rechtsgebiete: FGG, WEG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 20a Abs. 1 Satz 1 | |
WEG § 47 | |
ZPO § 321 |
Gründe:
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die nunmehr von der weiteren Beteiligten zu 2 verwaltet wird. Frühere Verwalterin war die weitere Beteiligte zu 1, der die Antragsgegnerin zu 1 den Streit verkündet hat.
In der Eigentümerversammlung vom 4.5.2000 wurden die Genehmigung der "Nebenkosten- bzw. Heizkostenabrechnung" für das Wirtschaftsjahr 1999 und die Entlastung des Verwalters sowie die Genehmigung des Wirtschaftsplans 2000 mit der Stimmenmehrheit der Antragsgegnerin zu 1 abgelehnt.
Die Antragsteller haben beantragt, die genannten Beschlüsse für ungültig zu erklären und festzustellen, dass auch die Antragsgegnerin zu 1 verpflichtet sei, die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1999 sowie den Wirtschaftsplan 2 000 zu genehmigen und der Hausverwaltung Entlastung zu erteilen. Mit Beschluss vom 24.11.2000 hat das Amtsgericht die genannten Beschlüsse für ungültig erklärt und den Feststellungsanträgen entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 hat das Landgericht mit Beschluss vom 18.12.2001 die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag auf Ungültigerklärung der gefassten Beschlüsse zurückgewiesen. Das Landgericht hat in Nr. 2 seines Beschlusses die Gerichtskosten des Verfahrens den Antragstellern und der früheren Verwalterin je zur Hälfte auferlegt und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Diesen Beschluss greift die Antragsgegnerin zu 1 mit der sofortigen weiteren Beschwerde an. Sie führt im Beschwerdebegründungsschriftsatz aus, dass die Entscheidung des Landgerichts im gesamten zutreffend und richtig sei. Der letzte Satz dieses Schriftsatzes lautet wie folgt:
Bei richtiger Behandlung des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches ist insoweit dann als Folge Ziffer 2 des Beschlusses vom 18.12.2001 abzuändern, wonach die Hausverwaltung W. D. (weitere Beteiligte zu 1) die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen hat.
Im Schriftsatz vom 10.4.2002 erklärt die Antragsgegnerin zu 1, dass mit der eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde die Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Hauptsache angegriffen werde, nachdem über den materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung der Kosten nicht bzw. unzutreffend entschieden worden sei.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG unzulässig.
1. Das Landgericht hat in der Hauptsache entschieden, und die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Kostenentscheidung.. Das ergibt sich daraus, dass im Beschwerdebegründungsschriftsatz die landgerichtliche Entscheidung als "im gesamten zutreffend und richtig" bezeichnet wurde. Einwendungen gegen die Entscheidung in der Hauptsache wurden nicht erhoben. Der letzte Satz der Beschwerdebegründung zitiert ausdrücklich die Nr. 2 der angegriffenen Entscheidung, die sich ausschließlich mit der Tragung der Verfahrenskosten befasst.
Die Erklärung der Antragsgegnerin zu 1 im Schriftsatz vom 10.4.2002, dass die Hauptsache angefochten werde, ändert hieran nichts. Die Kostenentscheidung wird auch dann nicht zur Hauptsache im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG, wenn sie ein Beteiligter als solche bezeichnet oder wenn ein Beteiligter in der Vorinstanz einen ausdrücklichen Antrag zur Kostenentscheidung gestellt hat. Das Landgericht hat nicht über die Kosten als Hauptsache entschieden, sondern eine Nebenentscheidung über die Kosten des Verfahrens getroffen.
2. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht damit begründet werden, dass über die einem Beteiligten in einem Wohnungseigentumsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten ausschließlich nach § 47 Satz 2 WEG zu entscheiden ist und außerhalb dieser Kostenentscheidung kein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann (vgl. BayObLGZ 1975, 369/371; BayObLG ZMR 1994, 36; differenzierend für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO im Zivilprozess BGH NJW 2002, 680). Das hat zwar zur Folge, dass über den prozessualen Kostenerstattungsanspruch hinaus von der Kostenentscheidung nach § 47 WEG auch materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche erfasst werden. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Rechtsfolge, die sich aus der abschließenden Regelung des § 47 WEG ergibt. Der Charakter der Kostenentscheidung als solche wird hiervon nicht berührt.
3. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde zulässig. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGH NJW-RR 2002, 501; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 24. Aufl. § 567 Rn. 7 ff.; Keidel/ Schmidt FGG 14. Aufl. § 18 Rn. 66). Ein solcher Mangel haftet dem Beschluss des Landgerichts nicht an. Das Landgericht hat in der Begründung seiner Kostenentscheidung insbesondere auch berücksichtigt, dass die frühere Verwalterin das Entstehen der Kosten mitzuvertreten gehabt habe.
4. Soweit die Antragsgegnerin zu 1 vor dem Landgericht hilfsweise beantragt hat, über einen etwaigen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin zu 1 gegen die Verwalterin mitzuentscheiden, führt dies ebenfalls nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Zwar hat das Landgericht über diesen Antrag nicht ausdrücklich entschieden. Die Beschwerde wurde jedoch im Beschwerdebegründungsschriftsatz wirksam auf Nr. 2 der landgerichtlichen Entscheidung beschränkt, so dass nicht nachträglich eine Anfechtung der Hauptsache erfolgen kann.
Davon abgesehen könnte das Übergehen dieses Antrags nicht mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden. Das Übergehen eines Antrags ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO durch Antrag auf Ergänzung der Entscheidung geltend zu machen (BayObLGZ 1973, 90/91; Keidel/Schmidt § 18 Rn. 66). Im Falle des Übergehens eines Antrags fehlt es für die sofortige weitere Beschwerde an der erforderlichen Beschwer, weil die Beschwer nicht in der getroffenen, sondern in der unterlassenen Entscheidung liegt (vgl. Thomas/Putzo/Reichold § 321 Rn. 3).
5. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG. Es entspricht der Billigkeit, die Rechtsbeschwerdeführerin mit den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten zu belasten, da das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine Kostenerstattungspflicht kann auch zugunsten eines Streithelfers angeordnet werden (BayObLG ZWE 2001, 210). Der Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin zu 1 nur eine Kostenbelastung der früheren Verwalterin erstrebt. Im Falle der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wäre nämlich auch zu überprüfen gewesen, ob möglicherweise eine stärkere Kostenbelastung der Antragsteller in Betracht gekommen wäre, so dass deren Beteiligung am Verfahren sachgerecht war.
Der Geschäftswert entspricht dem Kosteninteresse (§ 48 Abs. 3 WEG).
Ende der Entscheidung
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